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Informationen zu erteilten Freistellungsaufträgen

Auskünfte zu bestehenden Freistellungsaufträgen kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht erteilen, weil dem BZSt diese Informationen selber nicht vorliegen.

Das BZSt erhält aufgrund einer Rechtsänderung im Meldeverfahren seit dem Meldezeitraum 1998 nur noch dann Informationen über Freistellungsaufträgen, wenn diese tatsächlich Zinsen oder Dividenden von der Zinsabschlagsteuer oder von der Kapitalertragsteuer freistellen. Gemeldet werden dem BZSt nur die tatsächlich aufgrund eines Freistellungsauftrages freigestellten Kapitalerträge.

Über die Höhe erteilter Freistellungsaufträge hat das BZSt keine Informationen. Alte Freistellungsaufträge, die nicht mehr für Freistellungen verwendet werden, z.B. weil keine Kontoverbindung mehr besteht oder weil keine Zinsen mehr geflossen sind, haben im Kontrollverfahren keine Auswirkung mehr.

Rückfragen zu erteilten Freistellungsaufträgen können nur diejenigen Institute (Kreditinstitute und Versicherungen), zu denen eine aktive Kundenbeziehung besteht, beantworten. Eine zentrale Stelle, die die Höhe aller erteilten Freistellungsbeträge gespeichert, gibt es nicht.

Weitere Informationen zum Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen finden Sie auf der Internetseite des BZSt:
http://www.bzst.de/003 _menue _links/008 _kapertragsteuer/083 _kontrollverfahren _fsa/index.html.

 


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