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Gewerbesteuer

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind auch gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden zunächst die Besteuerungsgrundlagen und danach der so genannte Steuermessbetrag vom Finanzamt festgesetzt. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde (Kommune) aufgrund dieses Steuermessbetrages mit einem Hundertsatz (so genannter Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Der Hundertsatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmt.

Mehr Informationen zur Gewerbesteuer und ein Berechnungsschema mit Beispiel finden Sie im Infoblatt Gewerbesteuer.

 

 


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