Steuerabzug bei Bauleistungen
Zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe (EIBE) hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche gesichert werden sollen. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Nach diesen Vorschriften haben bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) für genau definierte Leistungen einen Steuerabzugsbetrag zu ermitteln, von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Betriebsfinanzamt abzuführen.
48b EStG lässt es zu, dass von der Abzugsverpflichtung abgesehen werden kann, wenn der Leistende eine so genannte Freistellungsbescheinigung (FSB) vorlegt. Diese FSB wird vom Finanzamt ausgestellt und in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abgefragt werden kann.
Der Abfragedienst steht Ihnen kostenlos zur Verfügung. Sie können sich hier einloggen. Aus Gründen des Datenschutzes und zur Wahrung des Steuergeheimnisses ( § 30 AO) werden Sie vor der Recherche aufgefordert, sich in dem System anzumelden. Zu der erforderlichen Anmeldung gelangen Sie hier.
Die Daten der von den Finanzämtern ausgestellten Freistellungsbescheinigungen (FSB) werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Wege übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten online zur Überprüfung der Gültigkeit der FSB zur Verfügung. Änderungen oder Ergänzungen an diesen Daten kann das BZSt n i c h t vornehmen.
In dem Menüpunkt Links in der linken Navigationsleiste erhalten Sie weitere Informationen zum Steuerabzug bei Bauleistungen, zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen und zur Neuausgabe der Freistellung.
