Umsatzsteuererstattung
Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern im Zusammenhang mit Drittstaaten, sind mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.
Den Nachweis der Eintragung als Unternehmer ( USt 1 TN ), der Ihnen vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt wird, finden Sie als Muster
hier.
Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Die Antragsvordrucke werden zwischen den einzelnen Behörden nicht ausgetauscht.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat versucht, die für die Antragstellung im Ausland benötigten Formulare und Erläuterungen zu beschaffen. Aktuelle Anschriften der ausländischen Behörden bei denen die Anträge eingereicht werden können, entnehmen Sie bitte den Formularen.
Bitte verwenden Sie die Formulare
nicht für die Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Die Formulare für den Antrag auf Umsatzsteuervergütung deutscher Umsatzsteuer finden Antragsteller aus Drittstaaten
hier.
| Staat | Beschreibung |
|---|---|
| Island | Antrag - RSK 10.29 |
| Kroatien: Antrag - Form ZP-PDV | nur für Messeteilnehmer |
| Norwegen | Antrag - RF-1032BE |
| Norwegen | Informationen der norwegischen Finanzverwaltung zum Antragsverfahren |
| Schweiz | Antrag - D_MWST Nr. 1222 |
| Schweiz | Aufstellung zum Antrag - D_MWST Nr. 1223 |
| Schweiz | Informationen der schweizerischen Finanzverwaltung zum Antragsverfahren |
| Schweiz | Merkblatt - Nr. 19 Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer im Ausland |
| Schweiz | Zahlungsnachweis - D_MWST Nr. 1225 |
Umsatzsteuererstattung im EU-Gemeinschaftsgebiet
Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Weitere Informationen zum elektronischen Verfahren finden Sie hier.
