USt-Kontrollverfahren in der EU
Wer als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen möchte, also Waren innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes erwerben oder steuerfrei liefern möchte, benötigt zusätzlich zur Steuernummer eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt diese auf Antrag an in Deutschland umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen. Gesetzliche Grundlage ist § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG). Einzelheiten zur Vergabe der USt-IdNr. finden Sie hier. Für die Vergabe der USt-IdNr. an Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist die vorherige umsatzsteuerliche Registrierung bei einem deutschen Finanzamt erforderlich. Die zuständigen Finanzämter finden Sie hier.
Im Bestätigungsverfahren erhalten anfrageberechtigte Unternehmer vom BZSt die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Gesetzliche Grundlage ist § 18e Nr. 1 UStG. Deutsche USt-IdNrn. werden nur nach Maßgabe des § 18e Nr. 2 UStG bestätigt (an Lagerhalter i.S.d. § 4 Nr. 4a UStG).
Zusammenfassende Meldung
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaft-liche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Welches Verfahren zur elektronischen Abgabe der ZM eignet sich für mein Unternehmen?
Diese
Übersicht
bietet eine entsprechende
Entscheidungshilfe.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer - Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.
Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben abweichend von der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers eigene ZM abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr.
Kleinunternehmer i. S. d. §19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.
Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aus, so müssen sie ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.
