Umsatzsteuervergütung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen
Grundsätzliches
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in multilateralen Verträgen verpflichtet, gegenüber den Organisationen im Inland erbrachte größere steuerpflichtige Leistungen nach Möglichkeit von indirekten Steuern zu entlasten. Nach den gleichen Grundsätzen kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Leistungen, die im EU-Ausland gegenüber in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, von der ausländischen Mehrwertsteuer freistellen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Privilegienprotokolle, Sitzstaatabkommen, Einzelvereinbarungen und Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundeszentralamt für Steuern beruht auf § 5 Absatz 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).
Kreis der Berechtigten
Internationale Organisationen:
werden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der an ihnen beteiligten Staaten gegründet, z.B. für
- Forschungszwecke (z.B. Weltraumforschung, Erkundung des Sternenhimmels, Forschung auf dem Gebiet der Molekularbiologie u.a.)
-
- Gemeinsame Bewältigung von Verwaltungsarbeiten (z.B. Patentanmeldungen, Währungs- und Flugsicherungsaufgaben).
Zwischenstaatliche Einrichtungen:
Hierzu gehören politische Zweckeinrichtungen wie die Europäische Union, die Vereinten Nationen, mit allen Teil- und Untereinrichtungen, die OSZE, die NATO als Institution u.a..
Formvorschriften
Die Vergütungsanträge sind nicht formgebunden. Sie müssen lediglich den Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage enthalten, eine Auflistung der Rechnungen und der darin enthaltenen Gesamtkosten und Umsatzsteuerbeträge und den beantragten Gesamtbetrag.
Anträge auf Freistellung von ausländischer Mehrwertsteuer sind formgebunden. Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben, den die Berechtigten beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern können. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular in der linken Navigationsleiste.
Fristen
Fristen für die Beantragung der Vergütung sind nicht generell geregelt sondern ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Voraussetzungen für die Vergütung
Sachliche Voraussetzungen:
- Die Leistungen wurden zur Erfüllung der in den jeweiligen Statuten vorgesehenen Aufgaben (amtliche Tätigkeit) erbracht und
-
- die einzelne Rechnung weist grundsätzlich mehr als den Gegenwert von 25 Euro an Steuer aus.
Formelle Voraussetzungen (bei Anträgen auf Umsatzsteuervergütung):
Verfahren zur Vergütung deutscher Steuer:
- es müssen Originalrechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgelegt werden,
-
- es muß der Nachweis erbracht werden, daß die jeweilige Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde.
Bei den anderen vergütbaren Steuern wie Versicherung- Mineralöl- und Branntweinsteuer kann der Nachweis auch in anderer Form erbracht werden.
Befreiung von (EU)-ausländischer Mehrwertsteuer:
- Der Formantrag ist auszufüllen,
-
- Unterlagen über die beabsichtigte Inanspruchnahme (Kostenvoranschlag u.ä.) der Leistung oder, wenn die Leistung bereits erbracht wurde, Rechnungen oder Angebote. Aus ihnen muß die Art der Leistung , der Preis und die Höhe der Steuer hervorgehen.
Ergebnisse
Vergütungsverfahren:
Das Bundeszentralamt für Steuern vergütet die Umsatzsteuer durch Überweisung und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
Freistellungsverfahren:
Das Bundeszentralamt für Steuern entscheidet über den Umfang der Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt die Entscheidung dem Antragsteller auf dem Formantrag mit. Der Antragsteller leitet diese Bescheinigung an den ausländischen Unternehmer weiter, der darauf berechtigt ist, den Umsatz steuerfrei zu belassen oder, wenn die Steuer bereits bezahlt wurde, sie dem Antragsteller auszubezahlen. Die Bescheinigung verwahrt der Unternehmer als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.
Bescheinigungsverfahren nach Artikel 15. Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie
Soweit in Deutschland ansässige internationale Organisationen hier umsatzsteuerliche Privilegien genießen, können sie beim Empfang von Leistungen aus einem anderen EU-Mitgliedsland auch von der Entrichtung der ausländischen Umsatzsteuer befreit werden.
Ein formgebundener Antrag wird vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft und mit einem Freistellungsvermerk versehen. Diese Bescheinigung übergibt der Käufer dem ausländischen Unternehmer, der sie bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde aufbewahrt.
