Kontrollverfahren der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge
Allgemeines
Gemäß § 45d Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den ein Steuerpflichtiger erhält, ohne dass dieser dafür Abgaben zu entrichten hat. Im Gegensatz dazu wurde bis zum Jahr 1999 der erteilte Freistellungsauftrag (FSA) mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.
Das BZSt hat keine Informationen, in welcher Höhe und wo ein Steuerpflichtiger insgesamt seine Freistellungsaufträge verteilt hat. Bei Rückfragen zu erteilten FSA besteht nur die Möglichkeit, sich an diejenigen Institute zu wenden, zu denen eine aktive Kundenbeziehung besteht. Nur hier kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Eine zentrale Stelle, in der die Höhe der erteilten FSA gespeichert wird, gibt es nicht.
Die gespeicherten Daten werden unter anderem zur Auswertung der Finanzverwaltung und den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufzudecken bzw. zu verhindern. Zum Jahresende werden alle über einen Steuerpflichtigen eingehenden Datensätze abgeglichen. So kann festgestellt werden, ob die Höchstbetragsgrenze eingehalten wurde. Bei Überschreitung der Grenze erfolgt eine Kontrollmeldung an die jeweiligen Länder.
Die Auskunftsrechte der betroffenen Steuerpflichtigen sind in den Steuergesetzen, insbesondere in der Abgabenordnung (AO) abschließend geregelt. Gemäß § 45d Abs. 2 EStG dürfen die beim BZSt gespeicherten Daten Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Sparerfreibetrag zum 01.01.2007 abgesenkt. Unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können höchstens 801 € (für Ledige) bzw. 1602 € (für Verheiratete) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.
Die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist grundsätzlich nur unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen möglich. Ehegatten im Sinne des § 26 EStG können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Die Veranlagungsform (z.B. eine getrennte Veranlagung) sowie der Güterstand (z.B. Gütertrennung) haben keinen Einfluss auf die zwingende gemeinsame Erteilung des Freistellungsauftrages. Dieser entfaltet seine Wirksamkeit erst durch die Unterschrift beider Ehegatten.
Übermittlung der Datensätze an das BZSt
Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 EStG und nach § 7 des
Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum Steuerabzug verpflichtet sind oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45 b Abs. 1 und 2 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragen, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Meldung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge ihrer Kunden übermitteln.
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 3380), wurde für Mitteilungen nach § 45d Abs. 1 EStG der Zugang für maschinell verwertbare Datenträger (Magnetbandkassetten) zum 31.12.2007 endgültig geschlossen. Dementsprechend werden vom Bundeszentralamt für Steuern keine Datenlieferungen per Magnetbandkassette mehr angenommen.
Die Übermittlung der Meldungen hat, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf elektronischem Weg bzw. beim Vorliegen "unbilliger Härte" in Papierform zu erfolgen. Als elektronischer Übermittlungsweg steht u.a. die Datenfernübertragung mit dem Programm ElsterFT zur Verfügung. Hinsichtlich der Größe einer mit ElsterFT zu übermittelnden Datei gibt es Beschränkungen. Die Größe der Datei darf aktuell nach Komprimierung und Verschlüsselung durch ElsterFT eine Größe von 62,5 MB nicht überschreiten. Dies entspricht ungefähr einem Volumen von 250.000 Datensätzen. Sollte die einzelne Lieferung diese Größe überschreiten, so kann die Übertragung auch in Teillieferungen erfolgen.
Ab dem 30.04.2009 besteht die Möglichkeit, die Meldung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG über das BZStOnline-Portal zu übermitteln. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt "Elektronische Übermittlung".
Mit Fertigstellung des BZStOnline-Portals ist es möglich, auch kleinere Datenmengen, die sonst üblicherweise in Papierform dem BZSt übermittelt wurden, in einem dort befindlichen Formular zu erfassen und somit ohne Zusatzkosten an das BZSt zu übermitteln.
Durch die Möglichkeit der kostenfreien Übersendung der Mitteilung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG über das BZStOnline-Portal bzw. über die ELMA5-Schnittstelle ist eine unbillige Härte nicht mehr gegeben, die eine Übersendung der Datensätze in Papierform rechtfertigen würde. Eine Einzelfallprüfung behält sich das BZSt vor.
Besonderheiten bei der Meldung
Bei Korrekturmeldungen - egal bei welcher Übertragungsart - bitte ich, folgendes zu beachten:
Müssen Änderungen von bereits gemeldeten Datensätzen vorgenommen werden, so sind diese vor Neuaufnahme der korrigierten Daten zu löschen, um Doppelmeldungen zu vermeiden. Dabei ist es wichtig, dass der zu löschende Datensatz Zeichen für Zeichen mit dem bereits gemeldeten Datensatz übereinstimmt. Nur der Identifikator ist zu ändern (1 = Neuaufnahme, 9 = Löschung).
Nach dem Einlesen der Datensätze erhält jeder Melder durch unseren IT-Dienstleister ein Verarbeitungsprotokoll, was zum Inhalt hat, wie viele Datensätze verarbeitet werden konnten und wie viele Datensätze aufgrund von Fehlern abgelehnt wurden. Gleichzeitig erfolgt im Protokoll die Aufforderung, die nicht übernommenen Datensätze zu korrigieren und diese innerhalb einer Frist von 3 Wochen erneut zu übersenden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Korrekturmeldung
n u r die korrigierten Daten übersandt werden und nicht die Datei erneut in ihrer Gesamtheit.
Ab dem 12.04.2010 haben Sie bei Nutzung der ELMA5 Schnittstelle die Möglichkeit für die Meldung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Absatz 1 EStG die Verarbeitungsprotokolle elektronisch abzurufen. Ein Versand der Protokolle in Papierform erfolgt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Sofern Sie für die Datenübermittlung den Client des Onlineportals des Bundeszentralamtes für Steuern (BOP) verwenden, können Sie Ihre Protokolle wie folgt erhalten:
- Führen Sie bitte mit Ihrem Zertifikat und Ihrer PIN den Login im BZStOnline-Portal durch.
- Unter dem Menüpunkt "Dienste" finden Sie den Link zu "Nutzung der ELMA5-Schnittstelle des BZSt", welchen Sie bitte ausführen.
- Danach können Sie unter dem Link "Abholung von ELMA5-Protokollen" Ihre Protokolle auf Ihren Rechner übertragen.
Bitte beachten Sie: Auch weiterhin erfolgt die Verarbeitung Ihrer Daten bei unserem Dienstleister ZIVIT in Form von Poolläufen auf einem Großrechner. Die Bereitstellung der Protokolle erfolgt also weiterhin mit einigen Tagen Verzögerung. Über ein vorliegendes Protokoll werden Sie (wie bei den anderen ELMA5 Verfahren auch) elektronisch per Mail informiert.
Für Fragen steht unser Kontaktformular in der linken Navigationsleiste zur Verfügung.
Weitergehende Informationen erhalten Sie in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.
