Entlastung von Kapitalertragsteuer
Gemäß verschiedener, in Folgendem aufgeführter Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen , entlastet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in besonderen Verfahren, inländische sowie ausländische Steuerpflichtige von Kapitalertragsteuer.
Das BZSt ist diesbezüglich konkret zuständig für:
ERSTATTUNG VON KAPITALERTRAGSTEUER (UND GGF. VERGÜTUNG VON KÖRPERSCHAFTSTEUER) AN INLÄNDISCHE STEUERPFLICHTIGE IM SAMMELANTRAGSVERFAHREN
Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag, für bestimmte Kapitalerträge (z.B. aus Aktien, Genussrechte oder Genossenschaftsanteilen), an unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner in einem sog. "vorweggenommenen Erstattungsverfahren" (Sammelantragsverfahren) . Die Erstattung ist in diesem Verfahren nur durch Kreditinstitute oder Genossenschaften möglich.
Weitere Informationen sowie Formulare zum Download, finden Sie unter dem Gliederungspunkt "Inländer-Sammelanträge" in der linken Navigationsleiste.
ERSTATTUNG VON KAPITALERTRAGSTEUER (UND GGF. VERGÜTUNG VON KÖRPERSCHAFTSTEUER) AN INLÄNDISCHE STEUERPFLICHTIGE IM EINZELANTRAGSVERFAHREN NACH § 44 B ESTG
Die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG ist insbesondere für natürliche Personen und Überzahler (z.B. Versicherungen, Holdinggesellschaften) vorgesehen.
Weitere Informationen sowie Formulare zum Download, finden Sie unter dem Gliederungspunkt "Inländer-Einzelanträge" in der linken Navigationsleiste.
ENTLASTUNG VON DER DEUTSCHEN KAPITALERTRAGSTEUER AUF DIVIDENDEN UND BESTIMMTE KAPITALERTRÄGE NACH § 50 D ABS. 1 ESTG IN VERBINDUNG MIT DEN ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG (DBA) ODER § 43 B ESTG
Bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen wird in Deutschland eine Kapitalertragsteuer von 20% bzw. 25% erhoben. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge sind nach Maßgabe der DBA oder § 43b EStG jedoch ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies geschieht regelmäßig mit einem Erstattungsverfahren.
Weitere Informationen sowie Formulare zum Download, finden Sie unter dem Gliederungspunkt "Ausländische-Antragsteller" in der linken Navigationsleiste.
Hinweise:
a) Zinsabschlagsteuer (Zuflüsse vor dem 01.01.2009):
Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Sie wird erhoben bei "Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies sind vor allem Zinsen aus Sparguthaben und Festgeldern bei inländischen Kreditinstituten und Bausparkassen. Der Steuersatz der Zinsabschlagsteuer beträgt generell 30 % und ist daher leicht von den übrigen Fällen, in denen Kapitalertragsteuer erhoben wird, zu unterscheiden.
Da sich die beschränkte Steuerpflicht eines Ausländers nicht auf die ZASt erstreckt, gilt das Vorstehende grundsätzlich auch für den Fall, in dem ZASt zu Unrecht erhoben worden ist. Hier besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Näheres hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 05.11.2002, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 1346 (Tz. 49 ff).
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Erstattung dieser Steuern nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich in Fällen von Zinsabschlagsteuer an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. das Betriebsstättenfinanzamt, das die ZASt erhoben hat.
b) Abgeltungssteuer (Zuflüsse nach dem 31.12.2008):
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) mit Wirkung ab dem 01.01.2009 treten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung einer erteilten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) durch ein Finanzamt oder eines erteilten Freistellungsauftrags (FSA) keine Änderungen ein. Soweit dem die Kapitalerträge auszahlenden Institut ein FSA vorgelegt wird, tritt die Besteuerung erst dann ein, wenn das Freistellungsvolumen ausgeschöpft ist.
WEITERE INFORMATIONEN DES BZST RUND UM DAS THEMA KAPITALERTRAGSTEUERENTLASTUNG:
Weiterhin finden Sie in der linken Navigationsleiste Informationen zu folgenden Themen:
-
Antragsverfahren auf Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf maschinell verwertbaren Datenträgern (sog. "Datenträgerverfahren" - DTV -)
-
Sonderregelung für unbeschränkt steuerpflichtige Inländer als Bezieher französischer Dividenden
-
Kontrollverfahren nach § 45d EStG bei Freistellungsaufträgen
Zur Kontaktaufnahme mit unseren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Fachbereich "Kapitalertragsteuerentlastung", nutzen Sie bitte das entsprechende Kontaktformular. Unsere Mitarbeiter bemühen sich Ihnen schnellstmöglich zu antworten.
Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich aber bitte in den FAQ?s sowie in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.
