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Kontrollmeldeverfahren (KMV)

Das Kontrollmeldeverfahren (KMV) ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von der Besteuerung nach § 50a (1) Nr. 3  Einkommensteuergesetz (EStG).

Ist der inländische Schuldner der Vergütungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ermächtigt worden, so kann dieser bei Zahlungen, die bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten, den Steuerabzug nach § 50a EStG unterlassen, soweit Regelungen im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine entsprechende Entlastung vorsehen.

Die Ermächtigung kann nur in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung erteilt werden. Eine geringe steuerliche Bedeutung liegt dann vor, wenn die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG gegeben ist, aufgrund des im Einzelfall anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aber eindeutig dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht.

Der zur Teilnahme am KMV Ermächtigte hat bei jeder einzelnen Vergütung anhand des einschlägigen DBA zu prüfen, ob er den Steuerabzug nach § 50a (1) Nr. 3 EStG ganz oder teilweise unterlassen darf.

Die Haftung nach § 50a (5) EStG bleibt trotz Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren unberührt.

Das KMV kann nur bei Gläubigern in Anspruch genommen werden, bei denen die Einzelzahlung den Bruttobetrag von 5.500 Euro und die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen.

Die unter Anwendung des KMV geleisteten Zahlungen sind dem BZSt und dem zuständigen Betriebsfinanzamt des Vergütungsschuldners jährlich zu melden.

Weitere Einzelheiten zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahren ergeben sich aus dem Merkblatt zum KMV und dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2002.


Wichtiger Hinweis:

Für dieses Verfahren können Künstler und Sportler nicht zugelassen werden (vgl. Merkblatt).

Auf die Änderungen des neu strukturierten § 50a EStG gemäß Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wird ausdrücklich hingewiesen. Ab dem 01.01.2009 gilt das KMV nur noch für Fälle des § 50a (1) Nr. 3 EStG.

 

 


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