Abzugsteuerentlastung durch Freistellung oder Erstattung
Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für ausländische Steuerpflichtige wird entweder gemäß § 50 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug (§ 50 d Abs. 2 EStG) herbei geführt. Grundlage für die Freistellung oder Erstattung sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Antragstellung ist formgebunden.
Für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auch dann eine volle Freistellung erfolgen, wenn das DBA auch dem Quellensteuerstaat ein teilweises Besteuerungsrecht zuweist. Die Steuerentlastung basiert auf der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten i.V.m. § 50g EStG. Welche Länder einen Reststeuersatz aufweisen, der auf 0% herab gesetzt werden kann, ist folgender
Liste zu entnehmen. Antragsteller
(verbundenen Unternehmer) aus Ländern, die keinen Reststeuersatz aufweisen, können einen normalen Freistellungsantrag stellen, ohne die besonderen Voraussetzungen hierfür nachweisen zu müssen.
Weitergehende Informationen zum Freistellungs- und/oder Erstattungsverfahren, sowie alle erforderlichen Formulare finden Sie in den entsprechenden Ordnern in der linken Navigationsleiste. Neben dem allgemeinen Merkblatt des
Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) stellt Ihnen auch das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zu § 50a Abs. 4 EStG zur Verfügung.
