Abzugsteuer nach § 50a EStG (Lizenzen, Künstler/Sportler, Aufsichtsräte)
1. Auf die Änderungen des neu strukturierten § 50a EStG gemäß Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wird ausdrücklich hingewiesen (u.a. Wegfall von Steuerabzugstatbeständen betr. werkschaffende Künstler, bewegliche Wirtschaftsgüter, Verwertung ausländischer Darbietungen).
2 Gemäß § 50a Abs. 2 EStG beträgt der Steuerabzug nunmehr sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen 15% (bei Aufsichtsratsvergütungen weiterhin 30%). Steueranmeldungen mit zu hoch ausgewiesenen Steuerabzugsbeträgen sind demnach zu berichtigen.
Die Änderungen sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
