Häufig gestellte Fragen
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Ich soll meine IdNr mitteilen, aber ich kenne meine IdNr nicht. Was soll ich machen?
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Können Sie mir meine IdNr mitteilen?
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Warum werde ich von Behörden oder anderen Stellen aufgefordert, meine IdNr mitzuteilen?
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Bin ich verpflichtet, Behörden oder anderen Stellen meine IdNr mitzuteilen?
- Ich soll meine IdNr mitteilen, aber ich kenne meine IdNr nicht. Was soll ich machen?
- Können Sie mir meine IdNr mitteilen?
- Warum werde ich von Behörden oder anderen Stellen aufgefordert, meine IdNr mitzuteilen?
- Bin ich verpflichtet, Behörden oder anderen Stellen meine IdNr mitzuteilen?
Bitte teilen Sie der anfragenden Stelle mit, dass Ihnen die IdNr nicht bekannt ist. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass in diesen Fällen das BZSt der Rentenkasse und bestimmten anderen Stellen auf deren maschinelle Anfrage die IdNr direkt mitteilt ( § 22a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Krankenkassen und Anbietern von Riester- und Rürupprodukten steht das so genannte MAV seit Mai 2010 zur Verfügung. Arbeitgeber haben voraussichtlich ab August 2010 die Möglichkeit, die IdNrn ihrer Arbeitnehmer in einem automatisierten Verfahren beim BZSt zu erheben.
Dem Steuerlichen Info-Center im BZSt ist es selbst nicht möglich, Ihnen Ihre IdNr mitzuteilen.
Für die Mitteilung Ihrer IdNr benötigt das zuständige Fachreferat im BZSt folgende Daten:
- Name
- Vorname
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Ihre persönlichen Daten können Sie schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn senden oder per E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de übermitteln. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Das BZSt wird Ihnen Ihre IdNr schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, Ihnen die IdNr telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
Aufgrund des hohen Anfragevolumens kann es bei der Mitteilung der IdNr zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Hinweis:
Ihre IdNr steht in der Regel auch auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.
Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Anbieter von Riester- und Rürupprodukten, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und andere Stellen sind (künftig) verpflichtet, den Finanzbehörden steuerlich wichtige Daten mitzuteilen (z.B. Leistungen aus den Alterssicherungssystemen, Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge (Vorsorgeaufwendungen)). Zur Vereinfachung in der Steuerverwaltung und zur Entlastung der Bürger werden diese Daten elektronisch übermittelt. Für die Weiterleitung der Daten wird die IdNr benötigt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger (z.B. der Empfänger der Rentenzahlungen) im Ausland lebt.
Der Leistungsempfänger bzw. Beitragszahler hat den zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen auf Aufforderung seine IdNr mitzuteilen ( § 22a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Verläuft die Anfrage erfolglos, ist gesetzlich vorgesehen, dass die vorgenannten Stellen die IdNr in einem automatisierten Verfahren selber beim BZSt erheben. Informationen zum maschinellen Verfahren zur Anfrage der IdNr nach § 22a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) finden Sie auf der Internetseite des BZSt.
