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    <title>Standardlösung RSS-Newsfeed</title>
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    <description>Dies ist der RSS-Newsfeed der Standardlösung.</description>
    <language>de-de</language>
    <copyright>Copyright by Standardlösung. Alle Rechte vorbehalten</copyright>
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    <category>Newspapers</category>
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   <title>Test Test Test Test</title>
   <link>http://www.steuerliches-info-center.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/TestMeldung.html</link>
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   <title>&#196;nderung der Abgabefrist und des Meldezeitraums f&#252;r die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 1. Juli 2010</title>
   <link>http://www.steuerliches-info-center.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/2_beitrag.html</link>
   <description>An das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern (BZSt) werden vermehrt Anfragen von Unternehmern zu den ge&#228;nderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet. Es wird deshalb auf Folgendes hingewiesen: 
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob dem Unternehmer vom zust&#228;ndigen Finanzamt f&#252;r die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverl&#228;ngerung (&#167;&#167; 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchf&#252;hrungsverordnung) gew&#228;hrt wurde. 
Meldezeitraum f&#252;r innergemeinschaftliche Warenlieferungen (&#167; 18a Absatz 6 Umsatz-steuergesetz (UStG)) und Lieferungen im Sinne des &#167; 25b Absatz 2 UStG ist im Regelfall der Kalendermonat (&#167; 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen f&#252;r diese meldepflichtigen Ums&#228;tze weder f&#252;r das laufende Kalendervierteljahr noch f&#252;r eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro (mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2011: 50.000 Euro) betr&#228;gt. 
Wird die o.g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres &#252;berschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze &#252;berschritten wird, eine ZM f&#252;r diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu &#252;bermitteln.  Unabh&#228;ngig von der o.g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu &#252;bermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Aus&#252;bung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens f&#252;r die Dauer von 12 Kalendermonaten, dar&#252;ber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
Meldezeitraum f&#252;r im &#252;brigen Gemeinschaftsgebiet ausgef&#252;hrte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von &#167; 3a Abs. 2 UStG, f&#252;r die der in einem anderen Mitgliedstaat ans&#228;ssige Leistungsempf&#228;nger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Sinne des &#167; 18a Absatz 2 Satz 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr.  &#220;bermittelt der Unternehmer f&#252;r innergemeinschaftliche Warenlieferungen (&#167; 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des &#167; 25b Absatz 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die M&#246;glichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben. Weitergehende Informationen enth&#228;lt das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010 (BStBl I Seite 569).</description>
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   <title>1. Newsletter des Steuerlichen Info-Centers im Bundeszentralamt f&#252;r Steuern</title>
   <link>http://www.steuerliches-info-center.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/1_beitrag_1.html</link>
   <description>Das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern (BZSt) bietet einen neuen Newsletter an. Mit dem neuen Newsletter des Steuerlichen Info-Centers (SIC) im BZSt gehen wir auf Ihr Informationsbed&#252;rfnis an steuerlichen Sachverhalten und &#196;nderungen ein. Wir wollen die Transparenz der Verwaltung f&#246;rdern und Sie komprimiert &#252;ber aktuelle Entwicklungen im Aufgabenbereich des BZSt informieren.

Mit der Beschreibung ausgew&#228;hlter Steuerverfahrensabl&#228;ufe m&#246;chten wir Ihnen das Verwaltungshandeln n&#228;her bringen. Es erwarten Sie Beitr&#228;ge zum geltenden deutschen Steuerrecht. Wir werden Sie auch &#252;ber Fristen, Termine und Vordrucke aus dem Aufgabenbereich des BZSt informieren. Dar&#252;ber hinaus werden wir Sie auf Neuigkeiten auf den Internetseiten des BZSt hinweisen.

Den grunds&#228;tzlich viertelj&#228;hrlich erscheinenden Newsletter k&#246;nnen Sie sich einfach in Ihr E-Mail-Postfach senden lassen. Zus&#228;tzlich k&#246;nnen Sie den aktuellen sowie die bereits archivierten Newsletter im Internetauftritt abrufen. &#220;ber &#196;nderungen von aktuellem Interesse informieren wir Sie zus&#228;tzlich mit Sondernewslettern.

F&#252;r R&#252;ckfragen und Empfangsprobleme haben wir f&#252;r Sie eine E-Mail-Adresse eingerichtet, die Sie in den Kontaktdaten finden. Hier k&#246;nnen Sie uns auch gerne Ihre Anregungen zur Optimierung unseres Angebotes mitteilen.

Wir freuen uns &#252;ber Ihr Interesse am Newsletter des Steuerlichen Info-Centers im Bundeszentralamt f&#252;r Steuern.</description>
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