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Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Mit Inkrafttreten des EU-Binnenmarktes am 1.1.1993 sind die Zollschranken zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weggefallen. Wird ein Gegenstand von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union geliefert, tätigt der leistende Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und dieser den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Umsatzbesteuerung erfolgt auf der Ebene des abnehmenden Unternehmers. 

Ebene des Verkäufers

Um die Lieferung an einen Unternehmer eines anderen Mitgliedsstaates der EU steuerfrei behandeln zu können, muss der leistende Unternehmer (Verkäufer) gegenüber seiner Steuerbehörde verschiedene Nachweise erbringen. Er muss unter anderem belegen können, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU gelangt ist und der Erwerb dort besteuert wird.

Der liefernde Unternehmer darf seine Lieferung z. B. nicht steuerfrei behandeln, wenn der Abnehmer über keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (so genannte USt-ID-Nr.) verfügt. 

Ebene des Käufers

Besteuert wird der Erwerb beim abnehmenden Unternehmer (Käufer). Dieser muss seine innergemeinschaftlichen Erwerbe in seiner laufenden Umsatzsteuer-Anmeldung erklären und die in seinem Staat zu erhebende Umsatzsteuer an seine Finanzbehörde abführen. Gleichzeitig kann er die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb als so genannte Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen.


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