Investitionszulage
Die Investitionszulage stellt eine staatliche Subvention dar. Sie wird für im Fördergebiet getätigte betriebliche Erstinvestitionen des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe gewährt.
Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Keinen Anspruch haben steuerbefreite Körperschaften.
Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Erstinvestitionsvorhaben).
Diese müssen grundsätzlich für einen Bindungszeitraum von fünf Jahren zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte gehören und im Fördergebiet verbleiben. Während dieser Zeit darf die Privatnutzung nicht mehr als 10 % betragen.
Begünstigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch betrieblich genutzte Gebäudeneubauten.
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 12,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionsgütern. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 25 %. In den Fördergebieten Berlins gelten zum Teil andere Fördersätze.
Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck bei dem für die Besteuerung des Anspruchberechtigten zuständigen Finanzamt zu stellen.
