Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Solidaritätszuschlag

Zur Finanzierung der Einheit Deutschlands wird von allen Steuerpflichtigen ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer erhoben.

Bemessungsgrundlage ist die im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgesetzte Steuer.

Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.


Diese Seite:

© Bundeszentralamt für Steuern - 2012