Solidaritätszuschlag
Zur Finanzierung der Einheit Deutschlands wird von allen Steuerpflichtigen ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer erhoben.
Bemessungsgrundlage ist die im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgesetzte Steuer.
Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.
