Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Arbeitgeberpflichten

Lohnsteuer

Ein inländischer Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer einzubehalten. Diese Steuer muss der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und auch abführen.

Hierzu reicht er eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung ein.
In Abhängigkeit von der Höhe der Lohnsteuer ist die Anmeldung und Abführung monatlich, vierteljährlich oder jährlich durchzuführen.

Die Lohnsteuer ist spätestens am 10. des Folgemonats fällig.

Ein ausländischer Arbeitgeber (ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland) ist nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für in Deutschland tätige Arbeitnehmer einzubehalten uns abzuführen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Einkommensteuervorauszahlungen an sein zuständiges Finanzamt zu entrichten.

Sozialversicherung

Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst in der Bundesrepublik Deutschland die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung (www.deutsche-sozialversicherung.de).

Inländische Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Die Aufgabe den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen (Einzugsstelle) hat die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel zur Hälfte. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber.

Für ausländische Arbeitgeber gelten die Ausführungen zur Lohnsteuer entsprechend.


Diese Seite:

© Bundeszentralamt für Steuern - 2012